Beleihungswertgutachten 

Durch die Zertifizierung (HypZert F) können wir qualifizierte Beleihungswertgutachten erstellen. Diese Zertifizierung ist anerkannt und bestätigt durch die Deutsche Akkreditierungsstelle (DAkkS) und garantiert Qualität und Professionalität, langjährige Berufserfahrung sowie Know-how durch ein breit gefächertes Netzwerk.

 

Gegenstand der Beleihungswertermittlung ist das Grundstück, grundstücksgleiche Recht oder vergleichbare Recht einer ausländischen Rechtsordnung, das mit dem Grundpfandrecht belastet ist oder belastet werden soll. (§ 2 BelWertV)

 

Als zentrales Element der kreditwirtschaftlichen Immoblienbewertung stellt der Beleihungswert auf die langfristigen und nachhaltigen Merkmale der zu beleihenden Immobilie ab und schließt spekualtive Elemente und konjunkturell bedingte Wertschwankungen aus.

 

Der Beleihungswert wird als Variante zur Ermittlung der Eigenkapitalpriviligierung für grundpfandrechtlich gesicherte Kredite genutzt. Geregelt wird die Methodik, die Form und auch die Mindestanforderung der Beleihungswertermittlung in der BelWertV basierend auf dem Pfandbriegesetz (PfandBG) 

 

Der Beleihungswert darf den Wert nicht überschreiten, der sich im Rahmen einer vorsichtigen Bewertung der zukünftigen Verkäuflichkeit einer Immobilie und unter Berücksichtigung der langfristigen, nachhaltigen Merkmale des Objektes, der normalen regionalen Marktgegebenheiten sowie der derzeitigen und möglichen anderweitigen Nutzungen ergibt. Spekulative Elemente dürfen dabei nicht berücksichtigt werden. Der Beleihungswert darf einen auf transparente Weise und nach einem anerkannten Bewertungsverfahren ermittelten Marktwert nicht übersteigen. Der Marktwert ist der geschätzte Betrag, für welchen ein Beleihungsobjekt am Bewertungsstichtag zwischen einem verkaufsbereiten Verkäufer und einem kaufbereiten Erwerber, nach angemessenem Vermarktungszeitraum, in einer Transaktion im gewöhnlichen Geschäftsverkehr verkauft werden könnte, wobei jede Partei mit Sachkenntnis, Umsicht und ohne Zwang handelt. (§16 (2) PfandBG)

öffentlich bestellte und vereidigte sowie zertifizierte Gutachter, Architekten